Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOLLAU GmbH
(Stand 6. Juni 2025)
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der SOLLAU GmbH mit dem Sitz Josephsplatz 8, 90403 Nürnberg, Ust.-Ident.-Nr.: DE368240848, eingetragen in dem vom Amtsgericht Nürnberg geführten Handelsregister unter dem Handelsregisternummer HRB 42961 (im Folgenden die „SOLLAU GmbH“) mit ihren Kunden (im Folgenden nur der „Kunde“, „Käufer“, „Entleiher“ oder „Mieter“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil des jeweils zugrunde liegenden Vertrags (im Folgenden der „Vertrag“). Bei Verweisen auf den Vertrag in diesen AGB sind diese AGB mitumfasst.
(2) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob die SOLLAU GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB), und für Verträge über Erbringung von Dienstleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart oder dem Kunden unmittelbar vor der Bestellung diese AGB in Textform übermittelt worden sind, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung, die auf der Webseite der SOLLAU GmbH abrufbar ist (https://www.SOLLAU.de). Sie gelten auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die SOLLAU GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die SOLLAU GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und die SOLLAU GmbH dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Kaufverträge, Leihverträge, Mietverträge über eine bewegliche Sache) und Angaben in Auftragsbestätigungen der SOLLAU GmbH haben Vorrang vor diesen AGB. Diese AGB bestehen aus allgemeinen Bestimmungen, die für sämtliche Vertragstypen gelten, und aus besonderen Bestimmungen, die zusätzlich für die angegebenen Vertragstypen gelten.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der SOLLAU GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die SOLLAU GmbH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sie sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die Bestellung der Ware / Dienstleistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die SOLLAU GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Tagen nach seinem Zugang bei der SOLLAU GmbH anzunehmen.
§ 3 Geschäftsgeheimnis
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen über die SOLLAU GmbH, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt hat oder die der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertrag erfahren hat, vertraulich zu behandeln und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Der Kunde darf diese Informationen oder Tatsachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SOLLAU GmbH nicht an Dritte weitergeben oder sie zu seinem eigenen Vorteil oder dem eines Dritten nutzen. Der Kunde erkennt an, dass zu dem Geschäftsgeheimnis der SOLLAU GmbH im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) insbesondere gehören:
- Preisangebote, gewährte Rabatte und alle Informationen, aus denen sich die Geschäftsstrategie und -politik der SOLLAU GmbH ableiten lassen,
- technische Daten und Dokumentationen (z. B. Zeichnungen), technische Lösungen von Waren, Muster,
- alle Informationen, die geistiges Eigentum der SOLLAU GmbH darstellen,
wenn es sich um keine öffentlich zugänglichen und allgemein bekannten Informationen handelt.
(2) Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der SOLLAU GmbH und dem Kunden aufgrund des Vertrages oder auf andere Weise und ist zeitlich nicht begrenzt.
§ 4 Haftung
(1) Soweit sich aus dem Vertrag (einschließlich dieser AGB) nichts anderes ergibt, haftet die SOLLAU GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet die SOLLAU GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die SOLLAU GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der SOLLAU GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die SOLLAU GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung des Vertrages verpflichtet, über eine Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und die rechtlich zulässigen Inhalt hat.
(2) Die SOLLAU GmbH ist berechtigt, die Forderung gegenüber dem Kunden auch ohne dessen Zustimmung abzutreten.
(3) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der SOLLAU GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der SOLLAU GmbH. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. SOLLAU GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung / Diensterbringung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
B. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
§ 1 Einleitende Bestimmungen
(1) Die SOLLAU GmbH ist Entwickler, Hersteller und Verkäufer von Geräten zum Abschneiden von Eisenmetallen.
(2) Auf der Grundlage des Vertrages verpflichtet sich die SOLLAU GmbH, dem Käufer die Ware zu dem vereinbarten Kaufpreis zu liefern und auf den Käufer das Eigentum an der Ware zu übertragen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware abzunehmen und dafür den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Sofern in dem etwaigen Preisangebot etwas anderes als in dem Vertrag festgelegt ist, gilt der in dem Vertrag vereinbarte Kaufpreis.
§ 2 Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Gesamtkaufpreis ist, falls nicht abweichend angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Gesamtkaufpreis der Ware ist die Montage und Inbetriebnahme der Ware nicht enthalten. Im Falle der Bestellung durch den Käufer werden diese von der SOLLAU GmbH nach der jeweils aktuellen Preisliste der SOLLAU GmbH berechnet, bei Spesen (z.B. Reisekosten) nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, den Gesamtkaufpreis (ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer) für die Ware an die SOLLAU GmbH durch bargeldlose Überweisung zu zahlen, und zwar auf das Konto Nr. 4564529503, das bei der Bank Volksbank Löbau-Zittau eG geführt wird:
a) Der Käufer verpflichtet sich, vor Beginn der Herstellung oder jeglicher Arbeiten an der Ware (Erstellung von Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen usw., im Folgenden „technische Dokumentation“ genannt) eine Anzahlung in Höhe von 70 % des Gesamtkaufpreises (ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer) auf der Grundlage einer Anzahlungsrechnung mit der Fälligkeit von 3 Tagen zu leisten.
b) Der Käufer verpflichtet sich, den restlichen Teil des Gesamtkaufpreises in Höhe von 30 % des Gesamtkaufpreises (ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer) nach der Lieferung der Ware auf der Grundlage einer von der SOLLAU GmbH ausgestellten Rechnung mit der Fälligkeit von 14 Tagen zu zahlen.
Der Fälligkeit des Gesamtkaufpreises steht nicht entgegen, wenn der Käufer bei der Lieferung der Ware der SOLLAU GmbH keine Mitwirkung leistet.
Die jeweilige Zahlung erfolgt an dem Tag, an dem der jeweilige Teil des Gesamtkaufpreises (ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer) dem Bankkonto der SOLLAU GmbH gutgeschrieben wird. Die Kosten für die Banküberweisung trägt der Käufer. Die SOLLAU GmbH lässt dem Käufer den Steuerbeleg per E-Mail an die mitgeteilte E-Mail-Adresse oder per Fax oder Post an die mitgeteilte Adresse zukommen, wenn er nicht bei der Lieferung der Ware ausgehändigt wird oder wenn zwischen den Parteien keine andere Versandart oder Lieferadresse vereinbart wurde.
(3) Der Käufer erwirbt das Eigentum an der Ware erst nach Eintritt der Bedingung der vollständigen Zahlung des Gesamtkaufpreises (ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer). Bis dahin verbleibt das Eigentum bei der SOLLAU GmbH.
(4) Die SOLLAU GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung des Gesamtkaufpreises (ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer) oder eines Teils davon mehr als 30 Tage im Verzug ist.
§ 3 Lieferung von Waren
(1) Die SOLLAU GmbH liefert dem Käufer die Ware innerhalb von 6-8 Wochen nach dem Datum der Genehmigung der technischen Dokumentation für die Magnetwalze und die Magnetplatte inkl. Gehäuse seitens des Käufers, es sei denn, es liegen Umstände höherer Gewalt vor. Die SOLLAU GmbH ist berechtigt, die Ware früher als in diesem Vertrag vereinbart, zu liefern. Wenn der Käufer die technische Dokumentation nicht innerhalb von 7 Werktagen nach deren Vorlage durch die SOLLAU GmbH bestätigt, hat die SOLLAU GmbH das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten und ist berechtigt, dem Käufer die mit der Erstellung der technischen Dokumentation verbundenen Kosten, bzw. weitere Schäden / Aufwendungen einseitig in Rechnung zu stellen.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, der SOLLAU GmbH innerhalb der Fristen gemäß dem vorstehenden Absatz die technische Dokumentation zu genehmigen, anschließend die bestellte Ware der SOLLAU GmbH abzunehmen und der SOLLAU GmbH den Erhalt der Ware auf dem Lieferschein schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Käufer trägt die volle Verantwortung für die Abnahme der Ware. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefernachweis zur Ware (Lieferschein, Frachtbrief, CMR) zu unterzeichnen. Nimmt der Käufer die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig am Lieferort (in der Regel Sitz des Käufers) an, ist die SOLLAU GmbH berechtigt, dem Käufer die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen; sie ist ebenfalls berechtigt, die Ware zu verkaufen.
(4) Die SOLLAU GmbH liefert die Ware mit einer entsprechenden Bedienungsanleitung in deutscher Sprache.
§ 4 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab der Lieferung der Ware an den Lieferort. Die Gewährleistungsansprüche erstrecken sich insbesondere nicht auf normale Abnutzung, Nichtbeachtung der Montage-, Installations- oder Serviceanweisungen der SOLLAU GmbH, unsachgemäße Installation durch den Käufer oder von ihm beauftragte Personen, auf unsachgemäßer Verwendung oder Wartung der Ware, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung für die Ware und vorsätzliche Beschädigung der Ware oder Schäden durch höhere Gewalt.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware so schnell wie möglich bei und nach der Lieferung zu prüfen und sich von ihrem Zustand, ihrer Menge und ihrer Vollständigkeit zu überzeugen und der SOLLAU GmbH etwaige festgestellte Mängel unverzüglich nach Übernahme der Ware - durch Eintrag in den Lieferschein - anzuzeigen. Später entdeckte Mängel an der Ware müssen der SOLLAU GmbH unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Mangels mitgeteilt werden; der Käufer ist außerdem verpflichtet, Fotos der reklamierten Mängel beizufügen. Wenn der Käufer eine der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen des Reklamationsverfahrens nicht einhält, ist die SOLLAU GmbH nicht verpflichtet, die Reklamation als berechtigt zu akzeptieren. Mit der Lieferung der Ware an den Käufer geht die Gefahr von Schäden an der Ware gem. § 446 BGB auf den Käufer über.
(3) Die SOLLAU GmbH erfüllt ihre Verpflichtung zur Lieferung der Ware, indem er diese am Lieferort abliefert. Geringfügige Mängel hindern den Käufer nicht daran, die Ware anzunehmen.
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 5 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam.
(2) Die SOLLAU GmbH ist berechtigt, einseitig von dem Vertrag zurückzutreten, wenn auf Seiten der SOLLAU GmbH unüberwindbare von ihr nicht verschuldete Hindernisse vorliegen, die der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer entgegenstehen. Die SOLLAU GmbH ist außerdem berechtigt, einseitig von dem Vertrag zurückzutreten, sofern das Gesetz oder der Vertrag (einschließlich dieser AGB) dies vorsehen. Die SOLLAU GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer in Liquidation getreten ist oder wenn über den Käufer ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und die Herausgabe der in ihrem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises stehenden Ware oder eines Teils davon zu verlangen. Die SOLLAU GmbH ist außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag schwerwiegend oder wiederholt verletzt, obwohl er schriftlich darauf hingewiesen wurde und auch innerhalb einer zusätzlich gewährten angemessenen Frist, die nicht weniger als 10 Kalendertage betragen darf, keine Abhilfe geschaffen hat.
(3) Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag gilt der Vertrag an dem Tag, der auf den Tag des Zugangs des schriftlichen Rücktritts vom Vertrag der anderen Vertragspartei folgt, als aufgehoben. Der Rücktritt vom Vertrag erfolgt per Einschreiben an die Adresse der anderen Vertragspartei. Der Rücktritt vom Vertrag wird auch an dem Tag wirksam, an dem das gesendete Einschreiben als unzustellbar zurückgeschickt wurde oder der Empfänger die Annahme ausdrücklich verweigert hat.
(4) Die Beendigung des Vertrages durch Rücktritt berührt weder die Verpflichtung der Parteien zum Schadenersatz oder Ersatz von sonstigen Verlusten / Aufwendungen noch beeinflusst diese andere Bestimmungen des Vertrages, die die Beendigung des Vertrages überdauern sollen.
C. Besondere Bestimmungen für Leihverträge
§ 1 Einleitende Bestimmungen
(1) Die SOLLAU GmbH erklärt, dass er die alleinige Eigentümerin des Gegenstandes der Leihe ist. Der Entleiher ist an dem unentgeltlichen Gebrauch des Gegenstandes der Leihe zum Zweck dessen Testens und dessen eventuellen Kaufs von der SOLLAU GmbH interessiert. Die SOLLAU GmbH stimmt dem unentgeltlichen Gebrauch des Gegenstandes der Leihe durch den Entleiher unter den Bedingungen des Vertrages (einschließlich dieser AGB) zu.
(2) Die SOLLAU GmbH überlässt dem Entleiher zum unentgeltlichen vorübergehenden Gebrauch unter den in dem Vertrag (einschließlich dieser AGB) festgelegten Bedingungen den Gegenstand der Leihe und der Entleiher nimmt den Gegenstand der Leihe durch diesen Vertrag zum unentgeltlichen vorübergehenden Gebrauch an.
(3) Der Entleiher ist verpflichtet, den Gegenstand der Leihe ausschließlich allein, im Einklang mit seinem Zweck, zu dem er dient, zu verwenden, und er ist nicht berechtigt, den Gegenstand der Leihe zum Gebrauch durch einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SOLLAU GmbH zu überlassen.
§ 2 Übergabe des Gegenstandes der Leihe
(1) Der Entleiher erklärt, dass:
a) er den Gegenstand der Leihe vor seiner Übernahme sorgfältig besichtigt und festgestellt hat, dass dieser keine Mängel oder Fehler hat, die seinen ordnungsgemäßen Gebrauch zu seinem Zweck, zu dem er dient, verhindern würden, mit Ausnahme der in dem Überlassungsprotokoll angegebenen Mängel, die ihn an dem ordnungsgemäßen Gebrauch nach dem Vertrag nicht hindern;
b) er den Gegenstand der Leihe vor dem / bei dem Abschluss dieses Vertrages von der SOLLAU GmbH übernommen hat, sofern nichts anderes vereinbart war;
c) sich der Gegenstand der Leihe in einem für den ordnungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet, sofern der Entleiher die SOLLAU GmbH innerhalb von drei (3) Tagen nach der Übernahme des Gegenstandes der Leihe über Mängel nicht in Textform informiert, die einen ordnungsgemäßen Gebrauch verhindern; und
d) er mit der Gebrauchsweise des Gegenstandes der Leihe und den Anweisungen für den Gebrauch des Gegenstandes der Leihe bekannt gemacht wurde, die er zusammen mit dem Gegenstand der Leihe erhalten hat.
(2) Der Entleiher verpflichtet sich:
a) den Gegenstand der Leihe im Einklang mit den Anweisungen für seinen Gebrauch zu gebrauchen;
b) den Gegenstand der Leihe vor Beschädigung, Verlust oder Zerstörung zu schützen;
c) Mängel und Schäden am Gegenstand der Leihe, die er verursacht hat und die nicht auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, zu beseitigen, sowie die SOLLAU GmbH für den von ihm eventuell verursachten Schaden zu entschädigen;
d) den Gegenstand der Leihe nicht zum Gebrauch an einen Dritten zu überlassen;
e) den Gegenstand der Leihe in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat, d.h. unbeschädigt und gereinigt, andernfalls wird ihm für die Reinigung die Gebühr in der Höhe von 350 EUR berechnet;
f) die Kosten für den Transport des Gegenstandes der Leihe von dem Sitz der SOLLAU GmbH und nach der Beendigung der Leihe zurück an den Sitz der SOLLAU GmbH zu zahlen;
g) den Verkaufspreis des Gegenstandes der Leihe in dem Fall des Totalschadens oder des Verlustes des Gegenstandes der Leihe zu zahlen.
(3) Während der Laufzeit der Leihe trägt der Entleiher alle mit der Nutzung des Gegenstandes der Leihe verbundenen Kosten einschließlich der Kosten für die Instandhaltung. In dem Fall, dass es nicht möglich ist, den Gegenstand der Leihe wie gewöhnlich weiter zu nutzen, ist der Entleiher verpflichtet, die SOLLAU GmbH unverzüglich über diese Tatsache zu informieren. Aus dem angeführten Grund ist die SOLLAU GmbH berechtigt, von dem Entleiher zu verlangen, dass er die Sache vorzeitig zurückgibt.
§ 3 Haftung für Schäden
(1) Der Entleiher nimmt zur Kenntnis, dass der Gegenstand der Leihe geläufige Mängel aufweisen kann, die seinem Alter entsprechen. Die SOLLAU GmbH haftet nicht für den Schaden, der durch einen solchen Mangel des Gegenstandes der Ausleihe verursacht wird.
(2) Für Schäden, die durch den Gebrauch des Gegenstandes der Leihe während der Dauer der Leihe gegenüber Dritten verursacht werden, ist der Entleiher verantwortlich. Ebenso haftet der Entleiher der SOLLAU GmbH für Schäden, die an dem Gegenstand der Leihe während der Dauer der Leihe durch den Entleiher oder durch Handlungen Dritter verursacht werden.
§ 4 Erlöschen der Leihe
(1) Die Leihe erlischt durch den Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Leihe endet automatisch, wenn der Gegenstand der Leihe der SOLLAU GmbH zurückgegeben wird. Der Entleiher ist berechtigt, den Gegenstand der Leihe der SOLLAU GmbH nur mit der vorherigen Zustimmung der SOLLAU GmbH vorzeitig zurückzugeben. Die SOLLAU GmbH ist berechtigt, den Gegenstand der Leihe noch vor dem Ablauf der in diesem Vertrag vereinbarten Zeit zu verlangen, wenn sie feststellt, dass der Entleiher die Sache im Widerspruch mit dem Vertrag verwendet.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei Ablauf der vereinbarten Leihfrist ist der Entleiher verpflichtet, den Gegenstand der Leihe zusammen mit den Unterlagen der SOLLAU GmbH zurückzugeben. Über die Rückgabe des Gegenstandes der Leihe wird von beiden Vertragsparteien ein schriftliches Protokoll ausgefertigt, in das sie den Zustand der übergebenen Sache einschließlich eventueller Mängel aufzeichnen, die durch eine ungenügende Sicherung der Sache seitens des Entleihers verursacht wurden.
D. Besondere Bestimmungen für Mietverträge über eine bewegliche Sache
§ 1 Einleitende Bestimmungen
(1) Die SOLLAU GmbH erklärt, dass sie die alleinige Eigentümerin des Mietgegenstandes ist. Der Mieter ist daran interessiert, den Mietgegenstand zum Zweck dessen Prüfung zu gebrauchen und diesen eventuell von der SOLLAU GmbH zu kaufen. Die SOLLAU GmbH stimmt dem Gebrauch des Mietgegenstandes durch den Mieter unter den Bedingungen nach dem abgeschlossenen Vertrag (einschließlich dieser AGB) zu.
(2) Die SOLLAU GmbH überlässt den Mietgegenstand dem Mieter zum Gebrauch zum genehmigten Gebrauchszweck und unter den in dem Vertrag (einschließlich dieser AGB) festgelegten Bedingungen. Der Mieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SOLLAU GmbH nicht berechtigt, den Mietgegenstand zu einem anderen als dem genehmigten Verwendungszweck zu gebrauchen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich infolge der Änderung der Verhältnisse seitens des Mieters seine Tätigkeit in gewisser Hinsicht ändern würde und/oder sich in irgendeiner Weise ändern sollte. In einem solchen Fall wird die SOLLAU GmbH ihre Zustimmung dem Mieter jedoch nicht grundlos verweigern.
(3) Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand zum genehmigten Gebrauchszweck zu nutzen.
§ 2 Miete
(1) Der Mieter ist verpflichtet, der SOLLAU GmbH für den Gebrauch des Mietgegenstandes die Miete in der Höhe und unter den in dem Vertrag (einschließlich dieser AGB) festgelegten Bedingungen ab dem Tag des Mietbeginns zu bezahlen. Die Miete ist, falls nicht abweichend angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer.
(2) Die Miete ist auf Grund der von der SOLLAU GmbH an den Mieter ausgestellten Rechnung fällig, die nach der Rückgabe des Mietgegenstandes an die SOLLAU GmbH ausgestellt wird und in der die tatsächliche Mietdauer berücksichtigen wird.
(3) Der Mieter wird der SOLLAU GmbH die Miete per Banküberweisung zahlen, und zwar auf das Konto Nr. 4564529503, das bei der Bank Volksbank Löbau-Zittau eG geführt wird.
(4) Im Falle eines Zahlungsverzugs werden die Verzugszinsen im Einklang mit den deutschen Rechtsvorschriften berechnet.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes
(1) Die SOLLAU GmbH überlässt dem Mieter den Mietgegenstand spätestens binnen 3 Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrages, indem sie den Mietgegenstand für die Überlassung an ihrem Sitz vorbereitet. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von der SOLLAU GmbH zu übernehmen und gegebenenfalls die Transportkosten des Mietgegenstandes von dem Sitz der SOLLAU GmbH zu bezahlen und nach der Beendigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand wieder dorthin zurückzugeben und auch die Kosten für die Rückgabe des Mietgegenstandes an den Sitz der SOLLAU GmbH zu zahlen. Am Tag der Überlassung wird von den Vertragsparteien ein Überlassungsprotokoll über die Überlassung und Abnahme des Mietgegenstandes ausgefertigt und unterzeichnet.
(2) Ab dem Tag der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter, geht die gesamte Verantwortung für den Mietgegenstand auf den Mieter über.
(3) Der Mieter erklärt, dass:
a) er den Mietgegenstand vor seiner Überlassung sorgfältig besichtigt hat und erklärt, dass ihm der Zustand des Mietgegenstandes bekannt ist, und dass der Mietgegenstand keine Mängel oder Fehler hat, die seine ordnungsgemäße Nutzung zum genehmigten Gebrauchszweck verhindern würden. Er erklärt ferner, dass er in dieser Hinsicht im Sinne des § 536b BGB gegenüber der SOLLAU GmbH keine Ansprüche und / oder Vorbehalte zu dem Mietgegenstand hat, mit Ausnahme der in dem Überlassungsprotokoll angegebenen Mängel, die seine ordnungsgemäße Nutzung laut Vertrag nicht verhindern;
b) sich der Mietgegenstand in dem Zustand befindet, der zu dem genehmigten Gebrauchszweck geeignet ist; und
c) er mit der Gebrauchsweise des Mietgegenstandes und mit den von ihm übernommenen Anweisungen zum Gebrauch des Mietgegenstandes bekannt gemacht wurde.
(4) Der Mieter verpflichtet sich,
a) den Mietgegenstand gemäß den Gebrauchsanweisungen zu verwenden;
b) den Mietgegenstand vor Beschädigung, Verlust oder Zerstörung zu schützen; und
c) den Mietgegenstand in einwandfreien Zustand und Aussehen zu halten. Der Mieter trägt alle Kosten für die Wartung des Mietgegenstandes und kleinere Reparaturen des Mietgegenstandes (einschließlich routinemäßiger Reparaturen), mit Ausnahme der Reparaturen des Mietgegenstandes in größerem Umfang, sofern dies im Vertrag nicht anders festgelegt ist oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben;
d) die SOLLAU GmbH unverzüglich über Schäden zu informieren, die an dem Mietgegenstand entstanden sind. Der Mieter wird ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der SOLLAU GmbH keine Verbesserungen und / oder Modifikationen an dem Mietgegenstand durchführen;
e) der SOLLAU GmbH und ihrem Vertreter zu ermöglichen, den Mietgegenstand auf Grund einer schriftlichen (E-Mail ausreichend) mindestens 1 Arbeitstag im Voraus übergebenen Mitteilung zu besichtigen; bei der Geltendmachung dieses Rechtes unternimmt die SOLLAU GmbH angemessene Anstrengungen, um das Recht auf ungestörten Gebrauch des Mietgegenstandes durch den Mieter so wenig wie möglich zu stören;
f) die SOLLAU GmbH für den Schaden zu entschädigen, den er an dem Mietgegenstand verursacht hat;
g) den Mietgegenstand nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SOLLAU GmbH an Dritte oder anders unterzuvermieten oder leihweise zu überlassen;
h) den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem ihn der Mieter übernommen hat, d.h. unbeschädigt und gereinigt, andernfalls wird ihm eine Reinigungsgebühr in Höhe von 350 EUR und der dadurch verursachte Schaden berechnet;
i) in dem Fall des Totalschadens oder des Verlustes des Mietgegenstandes den Kaufpreis des Mietgegenstandes zu zahlen.
§ 4 Erlöschen des Mietverhältnisses
(1) Das Mietverhältnis erlischt mit dem Ablauf der Zeit, für die es vereinbart ist oder durch Vereinbarung der Parteien. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nur mit vorheriger Zustimmung der SOLLAU GmbH vorzeitig an die SOLLAU GmbH zurückzugeben.
(2) Die SOLLAU GmbH kann den Vertrag auch ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen kündigen, die ab dem Datum des Zugangs der Kündigung bei dem Mieter zu laufen beginnt. Der Mieter kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen kündigen, die ab dem Datum des Zugangs der Kündigung bei der SOLLAU GmbH zu laufen beginnt. Im Falle einer Kündigung durch die SOLLAU GmbH ist der Mieter nicht berechtigt, eine angemessene Abfindung zu verlangen.
(3) Die SOLLAU GmbH ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter folgende Vertragsverletzungen (im Folgenden "Verletzungsfall") gegen den Vertrag begeht:
a) wenn und wann auch immer die Miete und andere Beträge, Gebühren, Kosten und / oder finanzielle Verpflichtungen des Mieters gegenüber der SOLLAU GmbH oder ein Teil davon nicht an dem Fälligkeitstag der SOLLAU GmbH bezahlt werden;
b) im Falle jeder anderen Verletzung des Vertrags durch den Mieter, die infolge einer Verletzung und / oder Nichteinhaltung einer der in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen des Mieters oder der in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen verursacht war, und falls diese Verletzung mehr als 7 Kalendertage nach dem Tag der schriftlichen Mitteilung (E-Mail ausreichend) der SOLLAU GmbH an den Mieter andauert, und der Mieter keine Abhilfe geschaffen hat; oder
c) der Mieter den Mietgegenstand so gebraucht, dass er ihn über das Maß abnutzt, das den Umständen nach angemessen ist, oder es droht die Zerstörung des Mietgegenstands, und der Mieter schafft innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abgabe der entsprechenden schriftlichen Mitteilung (E-Mail ausreichend) der SOLLAU GmbH an den Mieter keine Abhilfe.
(4) Im Verletzungsfall nach dem vorstehenden Absatz dieser AGB kann die SOLLAU GmbH diesen Vertrag jederzeit beenden, und zwar vor dem ordentlichen Termin seiner Beendigung, indem sie dem Mieter ihre schriftliche Kündigung sendet; die Kündigung des Vertrages wird zum Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Kündigungserklärung bei dem Mieter wirksam.
(5) Nach der Beendigung des Vertrages wird die gesamte Miete sofort fällig.
(6) Am Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zusammen mit den Belegen auf eigene Kosten an die SOLLAU GmbH zurückzugeben. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann die SOLLAU GmbH für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Der Mieter ist zum Tag der Beendigung des Mietverhältnisses weiter verpflichtet, alle von dem Mieter durchgeführten Änderungen an dem Mietgegenstand, die ohne Zustimmung der SOLLAU GmbH erfolgten, zu entfernen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgenstand in einen einwandfreien Zustand zu bringen unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung durch einen normalen Betrieb, mit Ausnahme der Beseitigung solcher Änderungen, deren Beibehaltung die SOLLAU GmbH zugestimmt hat. Dort, wo es von dem Mieter nicht verlangt wird, dass er die entsprechenden Änderungen beseitigt, bleiben diese Änderungen am Tag der Beendigung des Mietverhältnisses im Eigentum der SOLLAU GmbH bestehen, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 539 Absatz 1 BGB hat.
(7) Wird der Vertrag durch Kündigung seitens der SOLLAU GmbH beendigt, hat der Mieter den Mietgegenstand innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Kündigung des Vertrags auf eigene Kosten an die SOLLAU GmbH zurückzugeben.
(8) Zum Zweck der Rückgabe des Mietgegenstandes an die SOLLAU GmbH, wird spätestens an dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes an die SOLLAU GmbH ein Rückgabeprotokoll ausgefertigt, das ein Verzeichnis der Reparaturen enthalten wird, die der Mieter durchzuführen hat und / oder deren Kosten er zu erstatten hat.